ÄNDERUNGSABNAHME · § 19 STVZO
Änderungsabnahme und Einzelabnahme nach § 19 StVZO
Die Eintragung Ihrer Tuning- und Umbaumaßnahmen, von Felgen über Fahrwerk bis Auspuffanlage.
Worum geht es?
Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug Änderungen vornehmen, etwa neue Felgen, ein Gewindefahrwerk, eine Sportauspuffanlage, eine Anhängerkupplung, Sportsitze oder eine Karosserieverbreiterung, können diese die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs beeinflussen. In vielen Fällen ist eine technische Abnahme nach § 19 StVZO erforderlich.
In der TÜV NORD Station Berlin-Rudow prüfen wir Ihre Modifikationen und stellen die entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle aus.
Es gibt zwei Verfahren, abhängig davon, ob für die verbauten Teile gültige Prüfzeugnisse vorliegen oder nicht.
Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO
Eine Änderungsabnahme (auch Anbauabnahme genannt) wird durchgeführt, wenn für die verbauten Teile ein gültiges Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt und das Fahrzeug im Verwendungsbereich aufgeführt ist.
Was wir prüfen :
- Korrekte Montage des Teils
- Übereinstimmung mit dem Verwendungsbereich des Prüfzeugnisses
- Einhaltung sämtlicher im Prüfzeugnis genannten Auflagen und Bedingungen
- Verkehrssicherheit und Konformität mit der StVZO
Wichtig zu wissen :
Sind mehrere Teile zeitgleich oder zeitlich versetzt verbaut worden (z. B. Felgen mit Gewindefahrwerk), können sich die jeweiligen Gutachten gegenseitig beeinflussen. In diesem Fall muss neu beurteilt werden, ob alles weiterhin freigängig und vorschriftsmäßig ist.
Einzelabnahme nach § 19 (2) i. V. m. § 21 StVZO
Eine Einzelabnahme ist erforderlich, wenn:
- Für das verbaute Teil kein gültiges Prüfzeugnis vorliegt
- Das Prüfzeugnis vorhanden ist, aber das Fahrzeug nicht im Verwendungsbereich aufgeführt ist
- Mehrere Modifikationen sich gegenseitig beeinflussen und die ursprünglichen Gutachten dadurch ihre Gültigkeit verlieren
In diesen Fällen ist die ursprüngliche Betriebserlaubnis erloschen und muss neu erteilt werden. Die Einzelabnahme ist deutlich aufwändiger als eine Änderungsabnahme, alle erforderlichen Untersuchungen werden vor Ort durchgeführt.
Was Sie zur Abnahme mitbringen müssen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bei Änderungsabnahme: das Teilegutachten oder die ABE
- Sofern vorhanden: Reifenfreigaben, Herstellerbescheinigungen, frühere Eintragungsbescheinigungen
- Bei Einzelabnahme: alle verfügbaren technischen Unterlagen zum Bauteil
Im Zweifel: Sprechen Sie mit uns vor dem Umbau. So vermeiden Sie unnötige Kosten für nicht abnahmefähige Modifikationen.
Häufige Beispiele
| Modifikation | In der Regel erforderlich |
|---|---|
| Leichtmetallfelgen mit ABE | Oft keine Abnahme nötig |
| Felgen mit Teilegutachten | Änderungsabnahme nach § 19 (3) |
| Gewindefahrwerk mit Teilegutachten | Änderungsabnahme nach § 19 (3) |
| Felgen + Fahrwerk gleichzeitig | Änderungsabnahme, gegenseitige Beeinflussung wird geprüft |
| Sportauspuffanlage mit Teilegutachten | Änderungsabnahme nach § 19 (3) |
| Anhängerkupplung mit Teilegutachten | Änderungsabnahme nach § 19 (3) |
| Karosserieverbreiterung | Häufig Einzelabnahme nach § 19 (2) |
| Importfahrzeug ohne Betriebserlaubnis | Vollabnahme nach § 21 StVZO |
| Sportsitze mit integriertem Airbag | Häufig Einzelabnahme nach § 19 (2) |
- 📋 Ergebnis : Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle. Bei Änderungsabnahme reicht es in vielen Fällen aus, die Bescheinigung bis zur nächsten Änderung an den Papieren mitzuführen.
- 📅 Termin : Online buchbar oder per WhatsApp
- 📍 Standort : Alt-Rudow 7, 12357 Berlin-Rudow
- 💶 Preis : Siehe aktuelle Preisliste ⬇
Häufig gestellte Fragen
Wann erlischt die Betriebserlaubnis meines Fahrzeugs?
Reicht eine ABE aus?
Muss ich nach der Abnahme zur Zulassungsstelle?
Was, wenn mein Umbau nicht abnahmefähig ist?
Kann ich vor dem Umbau eine Beratung bekommen?
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